1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach
§ 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht.
4Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141