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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2022 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 (InsAPAHwG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147, 4149 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 10.07.2021 bis 01.05.2022; FNA: 311-21 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 2 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Umstände geboten erscheint.