§ 1 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-8 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister - Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen" und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin - Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Milchwirtschaftlicher Labormeister" oder „Milchwirtschaftliche Labormeisterin" vorangestellt.

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Zitierungen von § 1 MilchLMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchLMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 MilchLMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...


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