(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9 , 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der ...