(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Berufsausbildung und
- 2.
- Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
- eine praktische Prüfung nach § 16 und
- 2.
- eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach
§ 18.
§ 21 MilchLMeistPrV Bestehen der Prüfung ... eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als ... mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...