§ 26 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-8 Berufliche Bildung

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 16. September 2021 MilchLMstrV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2021.



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