Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:
Benotung | Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit
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Note als Dezimalzahl | Note in Worten
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1,0 bis 1,4 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maße entspricht
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1,5 bis 2,4 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht
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2,5 bis 3,4 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allge- meinen entspricht
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3,5 bis 4,4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
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4,5 bis 5,4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind
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5,5 bis 6,0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
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§ 19 MilchLMeistPrV Bewertung der Prüfungen ... 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und ... Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. (2) Die Note des Prüfungsteils ... Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten ...
§ 21 MilchLMeistPrV Bestehen der Prüfung ... Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn ... nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine Leistung in den einzelnen ... Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...