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§ 12 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse



(1) 1In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Situation zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten Inhalte beziehen.

(2) 1Die zu prüfende Person hat die Analyse und Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.

(3) 1Für die Durchführung der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 12 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MolkMeistPrV Prüfungsbestandteile
... Prüfung besteht aus 1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach § 12 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse ( § 12 ) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:  ...