Zitierungen von Anlage 1 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfung
... die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und ... Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. (2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und ... Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn ... nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit ... 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet worden sind und 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed