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§ 1 - Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)

V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Mittel und Mittelverteilung



(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.

(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.

(4) 1Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:

Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent,

Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent,

Bayern 1,00 Prozent,

Sachsen 0,48 Prozent.

2Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

(5) 1Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. 2Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. 3Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.



 
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Frühere Fassungen von § 1 AufbhV 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.06.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021
vom 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AufbhV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AufbhV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AufbhV 2021 Mittelverwendung und Fördergrundsätze
... den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des ...
§ 5 AufbhV 2021 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
... des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des ...
Anlage AufbhV 2021 (zu § 1 Absatz 5 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021"
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021
V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Artikel 1 AufbhV2021ÄndV Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021
... § 1 Absatz 4 Satz 3 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), wird wie folgt gefasst: „Dazu wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
§ 1 EinglMV 2022 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen (vom 06.07.2022)
... Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 1 Absatz 4 Satz 1 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) festgelegten Schlüssel. Die Mittel ...