Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (4. DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. September 2021 AgrarZahlVerpflV § 5

§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird die Angabe „15. Februar 2021" durch die Angabe „15. Februar 2022" ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird die Angabe „14. Januar 2021" durch die Angabe „14. Januar 2022" ersetzt.



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