Änderung § 19 TestV vom 13.11.2021

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§ 19 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2021 geltenden Fassung
§ 19 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2 § 15 Absatz 2 tritt nach § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. März 2022 außer Kraft. 2 § 15 Absatz 2 tritt nach § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer Kraft.

(2) Die Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021 (BAnz AT 19.08.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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