Änderung § 5 TestV vom 12.02.2022

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§ 5 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung
§ 5 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Häufigkeit der Testungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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