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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 1 - Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (2. PflMaVeV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 22.09.2021 V1
Geltung ab 01.10.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-11-10 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung



(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(4) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 5c des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(5) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

(6) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.