Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Pandemiekosten-Erstattungsverordnung (PKEV)

V. v. 22.09.2021 BAnz AT 23.09.2021 V1
Geltung ab 24.09.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-11-11 Sozialgesetzbuch

§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung



(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung bis zum 5. Oktober 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.



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