(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung bis zum 5. Oktober 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.
(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.