Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung (1. PTBBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312 (Nr. 67); Geltung ab 01.10.2021
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 PTBBGebV § 1, § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Mess- und Eichgesetz,

2.
Mess- und Eichverordnung,

3.
Gewerbeordnung,

4.
Spielverordnung,

5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6.
Beschussgesetz,

7.
Beschussverordnung,

8.
Waffengesetz,

9.
Fertigpackungsverordnung und

10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „gebührenfähige Leistungen" durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die gebührenfähige Leistung" durch die Wörter „Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist."

4.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
 
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart 612 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 102 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin-
dung mit § 33c GewO
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
 
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück 750 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück 7.500 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-
satz 1 SpielV
 
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei-
chens pro Stück
174 Euro
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab-
satz 4 Nummer 1 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge-
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8
BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be-
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara-
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition
mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4
BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz-
stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV
und V BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb-
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 200 Euro
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
232 Euro
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver-
ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV
Zeitgebühr
nach Anlage 2


 
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze

ThemenbereichOrganisationseinheitStundensatz
in Euro
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
Geschwindigkeit160
Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2
Durchfluss
Gase167
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
Gleichstrom und Niederfrequenz 186
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
Radioaktivität204
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
Bild- und Wellenoptik 169
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
Masse180
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie
Allgemeine und Anorganische Chemie 188
Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin
Biomedizinische Magnetresonanz 176
Biosignale
Biomedizinische Optik
Themenbereich 9
Radiometrie und Photometrie
Photometrie und Spektroradiometrie 194
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Themenbereich 10
Thermometrie
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie 176
Temperatur
Kryosensorik
Themenbereich 11
Zeit und Frequenz
Zeit und Frequenz 156
Themenbereich 12
Metrologische Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse 147
Metrologische Informationstechnik
Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik 196
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
Themenbereich 14
Sonstige Leistungen
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech-
nischer Ausstattung
116".


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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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