Die
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6" ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen" durch die Wörter „durch Rechtsverordnung
- 1.
- in dringenden Fällen oder
- 2.
- zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen"
ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
- 2.
- entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder
- 3.
- entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,".
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird,".
- 6.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2," ersetzt.
- 7.
- In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 8.
- § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,".
- 9.
- In § 15 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10" durch die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12" ersetzt.
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „Nummer 7 Satz 5" durch die Wörter „Nummer 6 Satz 6" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder Nummer 7 Satz 4" durch ein Komma und die Wörter „Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2" ersetzt.
- 11.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl 2021 I S. 4373 - 4384)
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.