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Änderung § 99a MTAPrV vom 16.12.2023

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§ 99a MTAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 99a MTAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs


vorherige Änderung

 


Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.


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