(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 1:
- 1.
- Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich III und
- 3.
- Kompetenzbereich IV.
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2)
1Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 2:
- 1.
- Kompetenzbereich IV und
- 2.
- Kompetenzbereich V.
2Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der
Anlage 2 herzustellen.
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2)
1Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 3:
- 1.
- Kompetenzbereich III und
- 2.
- Kompetenzbereich IV.
2Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II der
Anlage 3 herzustellen.
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 4:
- 1.
- Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich III und
- 3.
- Kompetenzbereich IV.
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) 1Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. 2Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn
- 1.
- im Fall
- a)
- der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder
- b)
- der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und
- 2.
- ein berechtigtes Interesse besteht.
(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
(2) 1Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) 1In die Note fließt ein
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewerten.
(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.