Abschnitt 4 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
Teil 2 Staatliche Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 1.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Zytologie und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 1.
3Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines automatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen.
(3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- der praktischen Durchführung des Untersuchungsvorgangs einschließlich präanalytischer Implikationen und Postanalytik,
- 3.
- der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
- 4.
- einem Reflexionsgespräch.
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten.
§ 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 2.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus der radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Strahlentherapie,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Nuklearmedizin und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der physikalisch-technischen Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz.
(3) 1Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zusätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Bestrahlungsplans durchzuführen. 2Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.
(4) 1Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch. 2Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchstens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungsteil jeweils höchstens 10 Minuten.
§ 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 3.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Hörens und des Gleichgewichts,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven oder der Muskelfunktion,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems.
(3) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der vollständigen Durchführung der funktionsdiagnostischen Untersuchung. 2In einem der Prüfungsteile ist zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung durchzuführen. 3Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten.
§ 47 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 4.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 4.
3Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines automatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen.
(3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- der praktischen Durchführung des Untersuchungsvorgangs einschließlich präanalytischer Implikationen und Postanalytik,
- 3.
- der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
- 4.
- einem Reflexionsgespräch.
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten.
§ 48 Durchführung des praktischen Teils
(2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen.
(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(4) 1Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile einschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprächen höchstens 420 Minuten dauern. 2Der praktische Teil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen werden und soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
§ 49 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) 1In die Note des praktischen Teils fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach zu gewichten ist, und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewerten.
§ 50 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) 1In die Note des praktischen Teils fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt zu gewichten ist, und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
2Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewerten.
§ 51 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) 1In die Note des praktischen Teils fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
2Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewerten.
§ 52 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) 1In die Note des praktischen Teils fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach gewichtet wird, und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewerten.
§ 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz
(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3) 1Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. 2Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. 3Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.
(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
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