Änderung § 14 CoronaEinreiseV vom 09.11.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV am 9. November 2021 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2021 geltenden Fassung
§ 14 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2021 BAnz AT 08.11.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.

(2) Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) tritt mit Ablauf des 29. September 2021
außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 15. Januar 2022 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed