Änderung § 3 CoronaEinreiseV vom 07.01.2023

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§ 3 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.04.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Anmeldepflicht


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung):

1. ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes,

2. das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,

3. ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,

4. das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,

5. Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,

6. Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und

7. Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.

(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich ist, ist stattdessen ausnahmsweise eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.04.2023) 



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