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Änderung § 5 CoronaEinreiseV vom 07.01.2023

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§ 5 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.04.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweispflicht


(Text alte Fassung)

Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

(Text neue Fassung)

1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. 2 Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.04.2023)