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Änderung § 39 TAMG vom 10.03.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 TAMG, alle Änderungen durch Artikel 2 TAMGNB am 10. März 2026 und Änderungshistorie des TAMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 39 TAMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 39 TAMG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Verbot der Anwendung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn das Tierarzneimittel nach den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 vom Tierarzt selbst oder auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt entgegen den Zulassungsbedingungen anzuwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn das Tierarzneimittel nach den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 vom Tierarzt selbst oder auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet wird. |
(2) Es ist verboten, ein nach § 4 Absatz 1 freigestelltes Tierarzneimittel bei nicht in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Tierarten anzuwenden. (3) Es ist verboten, ein im Sinne von § 37 Absatz 3 bedenkliches Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt, das keiner Zulassung oder Registrierung bedarf, bei Tieren anzuwenden. | |
| (4) 1 Es ist verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder zu verabreichen, um | (4) 1 Vorbehaltlich des Satzes 2 ist es verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder Tieren zu verabreichen, um |
1. Tierkrankheiten zu heilen oder zu verhüten, 2. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, 3. eine medizinische Diagnose zu erstellen oder | |
| 4. eine Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen. | 4. die Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen. |
2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung 1. als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen oder registriert ist, | |
2. als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist oder 3. in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt. (5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2203 (ABl. L, 2023/2203, 23.10.2023) geändert worden ist, aufgeführt sind. | 2. als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist, 3. als inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach § 35b hergestellt wurde oder 4. in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt. (5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025 aufgeführt sind. |
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