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Änderung § 54 TAMG vom 01.01.2023

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§ 54 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 54 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Mitteilungen über Tierhaltungen


(Text neue Fassung)

§ 54 Nutzungsarten


vorherige Änderung

(1) 1 Wer Rinder (Bos taurus), Schweine (Sus scrofa domestica), Hühner (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) berufs- oder gewerbsmäßig hält, hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 das Halten dieser Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart und den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. 2 Die Mitteilung hat ferner folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen der Tierhalterin oder des Tierhalters,

2. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebes,

3. die nach Maßgabe tierseuchenrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für den Tierhaltungsbetrieb erteilte Registriernummer, und

4. bei
der Haltung

a) von Rindern ergänzt durch
die Angabe, ob es sich um Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten oder um Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten, und

b) von Schweinen ergänzt durch die Angabe, ob es sich um Ferkel bis einschließlich 30 Kilogramm oder um Mastschweine über 30 Kilogramm

(Nutzungsart) handelt.

(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz
1 Satz 1 gilt für

1. für die Fleischerzeugung (Mast) bestimmte Hühner oder Puten
und ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres und

2. für die Mast bestimmte Rinder oder Schweine und ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.

(3) 1 Wer nach Absatz 1 zur Mitteilung verpflichtet ist, hat Änderungen
hinsichtlich der mitteilungspflichtigen Angaben innerhalb von 14 Werktagen mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Satz 1, hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. 3 Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, soweit die Tierhalterin oder der Tierhalter dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat. 4 Absatz 1 und Satz 1 gelten nicht, soweit die verlangten Angaben nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh mitgeteilt worden sind. 5 In diesen Fällen übermittelt die für die Durchführung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh zuständige Behörde der für die Durchführung des Absatzes 1 und des Satzes 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben.



Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungsarten zu Grunde zu legen:

1. hinsichtlich der Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten und

2. hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1 Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten.