Änderung § 93 TAMG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TAMGÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des TAMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 93 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 93 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. 2 § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in der Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. 2 § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. 2 Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3 Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Dezember 2022.

(3) 1 Auf der Grundlage der in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. 2 Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3 Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2023.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed