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Änderung § 36 TAMG vom 01.01.2026
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| § 36 TAMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 36 TAMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Information der Öffentlichkeit | |
| (Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen: 1. die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen, | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen: 1. die Erteilung von Zulassungen, |
2. die Einstufung von Tierarzneimitteln, 3. die Kategorisierung von Tierarzneimitteln, 4. das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung, 5. die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels, 6. den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist, 7. Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags, | |
| 8. die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel, | 8. die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel, |
9. die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und 10. den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung. | |
(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15023/al234062-0.htm


