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Änderung § 96 TAMG vom 01.01.2026

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§ 95 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 96 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 95 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 96 Evaluierung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen Maßnahmen.



(heute geltende Fassung) 

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