| § 19 TAMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 19 TAMG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Verordnungsermächtigung zur Regelung der Benennung einer verantwortlichen Person | |
| (Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Benennung einer verantwortlichen Person nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Benennung einer verantwortlichen Person nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 festzulegen. |