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Änderung § 21 TAMG vom 10.03.2026
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| § 21 TAMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung | § 21 TAMG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Verordnungsermächtigung zur Regelung des Parallelhandels mit Tierarzneimitteln | |
(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten über das Verfahren zu regeln für | |
| (Text alte Fassung) 1. die Festlegung administrativer Abläufe für den Parallelhandel mit Tierarzneimitteln nach Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und 2. die Genehmigung eines Antrags auf Parallelhandel nach Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6, einschließlich der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Genehmigung. | (Text neue Fassung) 1. die Festlegung administrativer Abläufe für den Parallelhandel mit Tierarzneimitteln nach Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und 2. die Genehmigung eines Antrags auf Parallelhandel nach Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, einschließlich der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Genehmigung. |
2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann dabei insbesondere die Art und Weise der Weiterleitung von Unterlagen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass die Unterlagen elektronisch eingereicht werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen. | |
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