Änderung § 23 TAMG vom 10.03.2026

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§ 23 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 23 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Klinische Prüfungen


(Text alte Fassung)

Für klinische Prüfungen der nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sind Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für klinische Prüfungen der nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sind Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und § 10 entsprechend anzuwenden.




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