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Änderung § 29 TAMG vom 10.03.2026

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§ 29 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2026 geltenden Fassung
§ 29 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Großhandelsvertriebserlaubnis


(1) Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6. 2 Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022. 2 Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend anzuwenden.