Das
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; 2020 I S. 318), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 10 TAMGEG Inkrafttreten ... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 28. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 4, 5 , 5a, 7b, 7d und 7e treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 2 ...
Berichtigung des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
B. v. 10.08.2022 BGBl. I S. 1385