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Artikel 6 - Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMGEG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „bei Mensch oder Tier" durch die Wörter „beim Menschen" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 7a werden die Wörter „die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der" durch die Wörter „die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den" ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle „Ihren Arzt" die Angabe „den Tierarzt"" gestrichen.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztlichen" das Komma und das Wort „tierärztlichen" gestrichen.
- 4.
- In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „zur Anwendung bei Menschen" gestrichen.
- 5.
- § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
- 2.
- die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15024/a280571.htm