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Artikel 6 - Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Januar 2022 HWG § 1, § 4, § 7, § 11, § 12

Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „bei Mensch oder Tier" durch die Wörter „beim Menschen" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes" gestrichen.

bb)
In Nummer 7a werden die Wörter „die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der" durch die Wörter „die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den" ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle „Ihren Arzt" die Angabe „den Tierarzt"" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztlichen" das Komma und das Wort „tierärztlichen" gestrichen.

4.
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „zur Anwendung bei Menschen" gestrichen.

5.
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,

2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 TAMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Artikel 2 StGBuaÄndG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 ...