Änderung Artikel 5 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung TAMGEGB am 28. Januar 2022 und Änderungshistorie des TAMGEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 10.08.2022 BGBl. I S. 1385

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung


(Text alte Fassung)

Die Artikel 2 und 21 Absatz 5 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) werden aufgehoben.

(Text neue Fassung)

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; 2020 I S. 318), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird aufgehoben.

2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.'

b) Absatz 6 wird
aufgehoben.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed