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Synopse aller Änderungen des GaFinHG am 31.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2021 durch Artikel 2 des GaFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GaFinHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GaFinHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung
GaFinHG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Förderziel und Fördervolumen


(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen 'Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter' Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'.

§ 5 Verteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:



(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:


Land | Königsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019 | Tranchen in €

vorherige Änderung nächste Änderung

Baden-Württemberg | 13,04061 | 260.812.200

Bayern | 15,56072 | 311.214.400

Berlin | 5,18995 | 103.799.000

Brandenburg | 3,02987 | 60.597.400

Bremen | 0,95379 | 19.075.800

Hamburg | 2,60343 | 52.068.600

Hessen | 7,43709 | 148.741.800

Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 39.609.000

Niedersachsen | 9,39533 | 187.906.600

Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 421.518.400

Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 96.369.600

Saarland | 1,19827 | 23.965.400

Sachsen | 4,98208 | 99.641.600

Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 53.922.400

Schleswig-Holstein | 3,40578 | 68.115.600

Thüringen | 2,63211 | 52.642.200


(2) 1 Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. 2 Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. 3 Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. 4 Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

(3) 1 Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.



Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775

Bayern | 15,56072 | 427.919.800

Berlin | 5,18995 | 142.723.625

Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425

Bremen | 0,95379 | 26.229.225

Hamburg | 2,60343 | 71.594.325

Hessen | 7,43709 | 204.519.975

Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375

Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575

Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800

Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200

Saarland | 1,19827 | 32.952.425

Sachsen | 4,98208 | 137.007.200

Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300

Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950

Thüringen | 2,63211 | 72.383.025


(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) 1 Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.

§ 9 Rückzahlung von Bundesmitteln


vorherige Änderung

(1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.



(1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(2) 1 Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. 2 Der Zins ist an den Bund abzuführen. 3 Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. 4 Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. 5 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. 6 Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.