Änderung Artikel 4 GaFöG vom 28.11.2024

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Artikel 4 GaFöG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
Artikel 4 GaFöG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro.'

2. Absatz 5 wird aufgehoben.



 
 



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