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Artikel 28 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 GBO § 140

In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1" durch die Angabe „§ 173 Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 7 GüRegAbG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) § 40 der Schiffsregisterordnung in ...