Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung (2. BeschussVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622 (Nr. 71); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

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des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Beschussgesetzes, der durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie

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des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 des Beschussgesetzes, wovon Satz 1 durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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