Artikel 1 - Verordnung zur Aufhebung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜVAufhV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625 (Nr. 71); Geltung ab 01.10.2021

Artikel 1 Aufhebung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 SVZustÜV

Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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