(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
- 1.
- die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
- 2.
- die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
- 3.
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626