Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustNFAnO k.a.Abk.)

A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626 (Nr. 71); Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe Artikel 3
Eingangsformel
Artikel 1 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Artikel 2 Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an:

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Artikel 1 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BMVgBeamtVZustAnO

(gesamter Text siehe BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgBeamtVZustAnO)

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Artikel 2 Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BMVgBeamtVZustAnO § 1

§ 1 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4626) wird wie folgt gefasst:

 
§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn

a)
sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder

b)
es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,

2.
die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen:

a)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,

b)
die Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,

d)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs,

e)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

f)
die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versagt wird,

g)
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,

3.
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
Bundessprachenamt,

3.
Universitäten der Bundeswehr,

4.
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.
Katholisches Militärbischofsamt,

6.
Militärrabbinat."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BMVgBeamtVZustAnO

(1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 30. September 2013 (BGBl. I S. 3739), die durch Anordnung vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 516) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer



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