§ 1 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom
4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4626) wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
- 1.
- die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn
- a)
- sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
- b)
- es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,
- 2.
- die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen:
- a)
- die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,
- b)
- die Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,
- d)
- die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs,
- e)
- die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- f)
- die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versagt wird,
- g)
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 1.
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
- Bundessprachenamt,
- 3.
- Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- Katholisches Militärbischofsamt,
- 6.
- Militärrabbinat."
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.