§ 4 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)

A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 4 Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung



Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.



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