§ 4 Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1bis3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.