Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus (NiSVFÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646, 5261 (Nr. 72); Geltung ab 15.10.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) verordnet die Bundesregierung:


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus B. v. 21. Dezember 2021 BGBl. I S. 5261 m.W.v. 30. Dezember 2021

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2021 StrlSchNRV Artikel 20, NiSV

In Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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