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Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (2. DirektZahlDurchfVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Oktober 2021 DirektZahlDurchfV § 13a (neu)

Nach § 13 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:

 
§ 13a Kürzung der nationalen Reserve

In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner

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