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§ 2 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)
G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, daß Gegenstände unter Verstoß gegen eines der in § 1 bezeichneten Strafgesetze in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Reiselektüre handelt. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
(2) Die Beamten der Hauptzollämter sind berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung Beförderungsmittel, Gepäckstücke, sonstige Behältnisse und Sendungen aller Art zu öffnen und zu durchsuchen. Sie sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden, die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechend.
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VerbrVerbG (vom 23.12.2025)
... Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch ...
§ 4 VerbrVerbG
... und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ...
§ 5 VerbrVerbG
... (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt. (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 5 PostAufgÜberlGEG Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
... Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ...
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