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§ 5 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5



(1) Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.

(2) (weggefallen)

(3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.

(4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verstoß gegen dieses Verbot unverzüglich fest und fordert den Verbringenden auf, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des Filmes auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung entfällt, wenn der Verbringende nachweist, daß er die Kopien wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder vernichtet hat. Soweit der Verbringende Kopien nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den Besitzer entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VerbrVerbG (vom 15.07.2016)
... einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ...