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Änderung § 3 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 23.12.2025
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| § 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
| (Text alte Fassung) Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. | (Text neue Fassung) 1 Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. 2 Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345). |
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